NÖ Wohnbonus

Wer kann den NÖ Wohnbonus erhalten:

Den NÖ Wohnbonus können jene Haushalte erhalten, deren jährliches Bruttoeinkommen folgende Einkommensgrenzen (höchstzulässiges Jahreshaushaltseinkommen) nicht übersteigt:

a) 18.000 Euro, wenn an einer Adresse eine einzige Person ihren Hauptwohnsitz hat

b) 45.000 Euro, wenn an einer Adresse mehrere Personen ihren Hauptwohnsitz haben

Hinweis (Richtwerte monatliches Einkommen)

Wenn Sie nur Einkommen aus nicht-selbständiger Tätigkeit erzielen und das monatliche Haushaltsnettoeinkommen unter Euro 1.200,00 (Einpersonenhaushalt) bzw. unter Euro 2.200,00 (Mehrpersonenhaushalt) liegt, können Sie davon ausgehen, dass Sie die oben angeführten Einkommensgrenzen nicht überschreiten - siehe Online Ratgeber

Bezug von Ausgleichszulage und/oder Sozialhilfe (vormals Mindestsicherung)

Liegt ein Bezug einer Ausgleichszulage und/oder Sozialhilfe vor, so ist von einem monatlichen Einkommen von unter 1.200 Euro netto auszugehen.

Förderhöhe

Die Förderhöhe ist von der Anzahl der Haushaltsmitglieder, welche zum Zeitpunkt der Antragstellung die Voraussetzungen erfüllen, abhängig. Der Zuschuss beträgt für die erste Person im Haushalt € 80,00 und für jede weitere Person € 30,00. 

1-Personenhaushalt: € 80,00 

2-Personenhaushalt: € 110,00

3-Personenhaushalt: € 140,00

4-Personenhaushalt: € 170,00

5-Personenhaushalt: € 200,00

Voraussetzungen

Kann von Personen die Ihren Hauptwohnsitz (§ 1 Abs. 7 Meldegesetz – MeldeG) in NÖ haben, gestellt werden, wenn

  • zum Zeitpunkt der Antragstellung ihren Hauptwohnsitz auch den tatsächlichen Aufenthalt im Bundesland Niederösterreich haben,
  • zum Zeitpunkt der Antragstellung das 18. Lebensjahr vollendet haben und
  • das höchstzulässige Haushaltseinkommen nicht überschritten wird.

Zum berechtigten Personenkreis des NÖ Wohnbonus gehören:

  • Österreichische Staatsbürgerschaft und Staatsbürgerinnen sowie deren Familienangehörige, die über einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ verfügen und seit 5 Jahren im Bundesland aufhältig sind
  • Staatsangehörige eines anderen Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz sowie deren Familienangehörige im Sinne der Richtlinie RL 2004/38/EG handelt
  • Drittstaatsangehörige mit einem Aufenthaltstitel
    • Daueraufenthalt – EU gemäß §45 NAG oder
    • Daueraufenthalt – EU eines anderen Mitgliedstaates und einem Aufenthaltstitel gemäß § 49 NAG
  • Österreichischen Staatsbürgern sozialrechtlich gleichgestellte Angehörige anderer Staaten (Asylberechtigte).

Es sind daher Personen mit folgendem Aufenthaltstitel für den NÖ Wohnbonus anspruchsberechtigt:

  • Daueraufenthalt-EU
  • Familienangehöriger
  • Asylberechtigte

 Personen mit folgenden Aufenthaltsberechtigungen sind nicht anspruchsberechtigt:

  • Rot-Weiss-Rot Karte
  • Rot-Weiss-Rot Karte Plus
  • Niederlassungsbewilligung
  • Ausweis für Vertriebene bzw. blaue Karte
  • Subsidiär schutzberechtigt gemäß § 8 AsylG
  • Asylwerberinnen und Asylwerber
  • Artikel 50 EUV

Von der Förderung ausgenommen sind:

  • Personen, die keinen eigenen Haushalt führen
  • Personen, bei denen eine aus Mitteln der öffentlichen Hand finanzierte vollstationäre Versorgung vorliegt.

Antragstellung:

Die Antragstellung ist im Zeitraum von 21. Oktober 2024 bis 15. Dezember 2024 wie folgt möglich:

oder