Musikschule

Richtlinie der Marktgemeinde Spillern zur Förderung des Besuchs von Musikschulen

Der Gemeinderat der Marktgemeinde Spillern hat in seiner Sitzung am 24.06.2024 gemäß § 35 Z 1 NÖ Gemeindeordnung folgende Richtlinie zur Förderung des Musikschulbesuchs durch Schüler und Schülerinnen mit dem Hauptwohnsitz in Spillern beschlossen:

§ 1 Förderung des Musikschulunterrichtes

  1. Die Förderung gilt nur für Muskschulen im Sinne des NÖ Pflichtschulgesetzes, welche von einer Gemeinde oder einer Pflichtschulgemeinde im Bezirk Korneuburg betrieben werden.
  2. Die Förderhöhe beträgt 50vH des Differenzbetrages des Schulgeldes für Schüler bzw. Schülerinnen der jeweiligen Musikschule.
  3. Die Förderung gilt auch für Teilangebote der unter Abs. I genannten Schulformen

§ 2 Abwicklung

  1. Die Förderung erfolgt nur auf Antrag. Der Antrag wird von der Gemeindeverwaltung entsprechend der Vorgaben dieser Richtlinie geprüft.
  2. Anträge, welche nicht dieser Richtlinie entsprechen, können dem Gemeindevorstand zur Genehmigung vorgelegt werden. Genehmigt der Gemeindevorstand den Antrag auf Gewährung einer Förderung, so sind für diesen Antrag die Bestimmungen dieser Richtlinie sinngemäß anzuwenden, wobei der Gemeindevorstand auch eine geringere Förderung als 50vH im Einzelfall festlegen kann.
  3. Die Schülerin bzw. der Schüler, sowie zumindest ein/e Erziehungsberechtigte/r müssen ihren Hauptwohnsitz in Spillern haben.
  4. Die Auszahlung einer etwaigen Förderung erfolgt halbjährlich im Nachhinein. 

§ 3 Geltung

Diese Richtlinie gilt rückwirkend ab 01.01.2024. Alle bisherigen Richtlinien des Gemeinderates zur Förderung des Musikunterrichtes durch die Marktgemeinde Spillern werden durch diese Richtline ersetzt.

Zuständig